Praxisgebühr im Notdienst - einmal reicht!
Zum ersten Juli gibt es eine wichtige Neuerung im Zuge des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG), welche Sie als Patient betrifft:
In einem Notfall müssen Sie eine Praxisgebühr von 10 € pro Quartal bezahlen - auch wenn die Gebühr im gleichen Quartal in der Regelversorgung (d.h. beim „normalen Arztbesuch“) entrichtet wurde – allerdings auch hier nur einmal pro Quartal. Darauf haben sich die Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung geeinigt.
Damit Sie bei erneuter Inanspruchnahme des Notdienstes nachweisen können, dass Sie die Gebühr bereits entrichtet haben, gibt es eine graue Quittung mit dem Aufdruck „Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr im Notdienst“. Wenn Sie im selben Quartal nochmals den Notdienst benötigen, brauchen Sie nicht erneut die Gebühr zu bezahlen, sondern Sie legen einfach diese Quittung vor.
Die Praxisgebühr ist also künftig im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maximal zwei Mal zu zahlen:
Zum Einen bei Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten in der Regelversorgung.
Zum Anderen bei der ersten Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes.
Patienten zahlen folglich innerhalb eines Quartals 20 Euro Praxisgebühr, wenn sie sich sowohl im Rahmen der Regelversorgung als auch im ärztlichen Notdienst behandeln lassen.
