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PATIENTENINFORMATION
10 Euro Praxisgebühr für Ihre Krankenkasse ab 1. Januar 2004
Mit Beginn des neuen Jahres tritt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) in Kraft. Eine der gravierenden Änderungen besteht darin, dass wir von Ihnen beim ersten Praxiskontakt im Quartal 10 Euro verlangen müssen. Die sogenannte Praxisgebühr (besser: Kassengebühr) muss von den Arztpraxen an die Kassen weitergegeben werden. Bitte entrichten Sie die Gebühr vor der Behandlung, also zusammen mit dem Einlesen Ihrer Krankenversichertenkarte.
Von der Praxisgebühr ausgenommen sind:
Arztbesuche mit einem Überweisungsschein
Arztbesuche ausschließlich zu Früherkennungsmaßnahmen, Mutterschaftsvorsorge oder
Schutzimpfungen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Patienten mit Befreiungsausweisen, die nach dem 01.01.2004 ausgestellt sind. Alle vorher ausgestellten Befreiungsausweise aus dem Vorjahr sind ungültig.
Patienten, die das Kostenerstattungsverfahren gewählt haben, Privatpatienten und Anspruchsberechtigte gegenüber den sogenannten Sonstigen Kostenträgern (ausgenommen Sozialhilfeempfänger).
Folgendes sollten Sie noch wissen:
Auch wenn Sie erstmalig im Quartal einen Praxiskontakt nur wegen eines Wiederholungsrezepts oder einer telefonischen Konsultation haben, muss die Praxisgebühr erhoben werden, ggf. dann nachträglich.
Die Praxisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn Sie die 10 Euro bereits in einer anderen Arztpraxis bezahlt haben, jedoch in demselben Quartal ohne Überweisung einen anderen Arzt aufsuchen.
Wie funktioniert das mit der Praxisgebühr im Notdienst ?
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